Großes Interesse beim Vortrag unseres Kanzleigründers Dr. Mario Perl zum Thema „Besteuerung von Aktien, Optionen, ETFs & Co“ beim Börsentag Wien 2024.
Damit man im Steuerdschungel nicht den Überblick verliert, wurde unter anderem zu den Einkünften aus Kapitalvermögen / den Einkünften aus einem Betrieb, zum Unterschied zwischen steuereinfachen und nichtsteuereinfachen Brokern sowie zu den Steuersätzen und der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Österreich referiert.
Bevor Dr. Perl den interessierten Teilnehmer:innen am Stand von CapTrader im Austria Center Vienna Rede und Antwort stand, ging er am Ende des Vortrages auch auf die Besteuerung bestimmter Anlageprodukte sowie die Vermeidung von Doppelbesteuerung ein.
Danke an den regen Austausch mit allen Interessierten sowie Danke an Richard Augustin von CapTrader für die Einladung.
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Neue gesellschafts- und abgabenrechtliche Regelungen ab 01.01.2024
Das Team von PERL TAX & LAW, rund um Unternehmensgründer Dr. Mario Perl, wünscht Ihnen VIEL ERFOLG IM NEUEN JAHR! Mit Beginn des neuen Jahres gelten neue GESELLSCHAFTS- und ABGABENRECHTLICHE Regelungen, wobei nachstehend Änderungen bei Kapitalgesellschaften – auszugsweise – dargelegt werden.
VON BERATERN. FÜR BERATER.
Änderungen bei Kapitalgesellschaften
- Körperschaftsteuer (KÖSt)
- Senkung der KÖSt auf den endgültigen Steuersatz von 23 %
- im Zuge der ökosozialen Steuerreform
- GmbH-Mindeststammkapital
- Absenkung auf EUR 10.000 (statt bisher EUR 35.000)
- Absenkung der Mindesteinlage auf EUR 5.000 (statt bisher EUR 17.500)
- Flexible Kapitalgesellschaft
(FlexKapG, FlexCo)- Schaffung einer neuen Rechtsform
- Flexibilität insbesondere für Start-Up-Unternehmen
- Einfachere Übertragung von Beteiligungen (zB durch Beurkundung durch einen Rechtsanwalt) und Beteiligungsarten mit unterschiedlichen Rechten
- Mindestkörperschaftsteuer
- Festlegung auf EUR 500 pro Jahr für GmbH und FlexCo
- Entfall der bisherigen Begünstigungen für die ersten zehn Jahre und Entfall des Normalsatzes von bisher EUR 1.750
- Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
- Aufschub der Besteuerung im Hinblick auf den geldwerten Vorteil bei Gewährung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung,
- bs zur Veräußerung mit teilweiser begünstigter Besteuerung (75 % des Veräußerungserlöses) mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 %
- zusätzliche Begünstigungen auch bei den sonstigen Lohnabgaben (KommSt, DB, DZ, SV)
Veröffentlichung des Arbeitsbuches “Perl, Steuerrecht für das Studium” in 4. Auflage (2023)
Sie benötigen steuerrechtliches Grundlagenwissen und wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Ob für das Studium oder für berufsrechtliche Prüfungen. Dr. Mario Perl weiß, wie es geht, und zeigt Ihnen in seinem Arbeitsbuch „Steuerrecht für das Studium (2023, 4. Auflage)“, was Sie im Steuerrecht wissen müssen.
Mit der Sammlung aus Prüfungsfragen, den Antworten dazu und Praxisfällen werden Sie im Steuerrecht mit links bestehen. Hier kann man sich die Antworten zu den jeweiligen Fragen holen: Steuerrecht für das Studium | Linde Verlag
Neu-Erscheinung des Lehrbuches “Perl, Steuerrecht für die Praxis” in 6. Auflage (2023)
DRUCKFRISCH / Hoch erfreut dürfen wir zum Wochenstart die 6. Auflage (2023) von „STEUERRECHT für die PRAXIS“ präsentieren: „Wacht auf, ihr Geister der Praxis, und haucht der grauen Steuertheorie Leben ein!“
Nicht geringer ist die Zielsetzung dieses Buches, das für den studentischen Anfänger genauso wie für den erfahrenen Praktiker eine Hilfestellung für praktische, steuerrechtliche Probleme bieten soll.
Steuerrecht von Grund auf zu verstehen und Zusammenhänge zu anderen Gebieten zu erkennen, war schon während des Studiums und der wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit der wesentliche Begleiter und Motivator von unserem Unternehmensgründer Dr. Mario Perl.
Das Buch folgt einem modulartigen Aufbau, wonach auf der Basis eines einfachen, intuitiven und in der Praxis erprobten Prüfungsschemas die wesentlichen Grundlagen dargestellt, von vertiefenden Ausführungen begleitet und von mehr als 1.000 praxisnahen Beispielen sowie 50 Übersichtsgrafiken und Tabellen ergänzt werden.
Zum Erreichen großer Ziele gehören viele kluge Köpfe und Ideen – diese haben zur Entstehung und Weiterentwicklung dieses Buches beigetragen. Besonderer Dank gilt dem Linde Verlag für die weiterhin großartige und geduldige Unterstützung rund um Dr. Patrick Stummer und Mag. Roman Kriszt, sowie unseren Mitarbeitern Sarah Preissler, MA, Sifa Asan, Lena Tanki, BSc, Maximilian Wernitznig, BSc, Victoria Kolb und Markus Leitner, MA, BSc (WU) für den wesentlichen Support bei der Umsetzung dieser Auflage.
VIEL FREUDE mit der 6. Auflage von “STEUERRECHT für die PRAXIS”!
Neue Steuerrechts-Videokurse bei LawStar
Bei LawStar gibt es jetzt einen neuen Kurs zum Steuerrecht für Studierende. Gemeinsam mit Dr. Mario Perl und Markus Leitner, MA, BSc (WU) hast du die Möglichkeit Steuerrecht zu verstehen und Dich mit Verständnis auf die Prüfung aus Steuerrecht vorzubereiten.
Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Grunderwerbsteuer, Gebühren, Verfahrensrecht und Finanzstrafrecht – so lautet der klassische Prüfungsstoff der Prüfung aus Steuerrecht.
In einem kompakten Kurs – mit 20 Kurzvideos in ebenso vielen Kapitel – werden prüfungsrelevante Themenbereiche verständlich samt Beispielen und Fällen erklärt. Der Kurs „Steuerrecht“ richtet sich an Studierende von Universitäten und Fachhochschulen sowie an Berufsanwärter*innen zum Steuerberater.
Details sind hier zu finden: Steuerrecht – LawStar
Börsentag Wien 2023 mit Dr. Perl
Am Samstag, 15.04.2023, fand im Austria Center Vienna der diesjährige „Börsentag Wien“ statt. In dem bis auf den letzten Platz gefüllten Saal referierte Dr. Mario Perl – auf Einladung von CapTrader – zum Thema “Steuern und Trading in Österreich“.
Das umfangreiche Rahmenprogramm des Börsentages bietet sowohl für Börsenneulinge als auch für erfahrene Anleger passende Fachvorträge zu den Themen Aktien, Derivate, Marktausblick, Rohstoffe und Kryptowährungen.
Gratulation an die Organisatoren von B2MS GmbH. Und natürlich vielen Dank an CapTrader sowie Richard Augustin für die gute Zusammenarbeit!
Webinare mit Dr. Perl: Österreich – Steuern – Optionen
Auf Einladung von Richard Augustin und CapTrader gab es im ersten und zweiten Quartal 2023 zwei Webinare zu den Themen „Wertpapierversteuerung in Österreich“ von RA StB Dr. Mario Perl, LL.M., CPA (NY).
Die Aufzeichnungen sind unter nachstehenden Links auf YouTube verfügbar:
Teil 1: Dr. Mario Perl zur Wertpapierversteuerung in Österreich | Teil 1
Teil 2: Dr. Mario Perl zur Wertpapierversteuerung in Österreich | Teil 2 (Optionen)
Vielen Dank an Richard Augustin und CapTrader für die gute Zusammenarbeit!
Volles Haus bei der 52. Bildungswoche in Alpbach
In den Tagen vom 16. bis 20. Jänner 2023 fand im Tiroler Bergdorf Alpbach die 52. Bildungswoche der österreichischen Holzbau- und Zimmermeister statt.
Dabei war auch Dr. Mario Perl als Vortragender gemeinsam mit Mag. Bernhard Schrempf vertreten. In Teil 1 von „Steuer & Recht“ wurde zu Betriebsprüfungen, Verrechnungskonten und Geschäftsführerhaftungen referiert, im zweiten Teil zu den Themen Krisen, Insolvenzen und Restrukturierungen – in Verbindung mit „Steuer & Recht“ – Bezug genommen.
Gratulation an die Organisatoren!
Änderungen der Körperschaftsteuer (KÖSt) 2022-2024, Steuerersparnis bei Ausschüttung
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform erfolgten auch Änderungen bei der Körperschaftsteuer (KÖSt). Statt 25 % sind es von 01.01.2023 bis 31.12.2023 24 %, und ab 01.01.2024 23 % KÖSt.
Welcher KÖSt-Satz bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr in diesem Zeitraum gilt, und welche Steuerersparnisse diese Änderungen bei Ausschüttungen haben, ist nachstehend zu entnehmen.
KÖSt-Sätze 2022, 2023, 2024
- Ökosoziale Steuerreform
- Bis 31.12.2022: 25 % KÖSt
- 01.01.-31.12.2023: 24 % KÖSt
- Ab 01.01.2024: 23 % KÖSt
- Bemessungsgrundlage: Einkommen von Körperschaften
- Abweichendes Wirtschaftsjahr
- Beginn Wirtschaftsjahr: 01.10.2022
- Ende Wirtschaftsjahr: 30.09.2023
- Getrennte Besteuerung
- 25 % KÖSt (01.10.2022-31.12.2022)
- 24 % KÖSt (01.01.2023-30.09.2023)
- Ermittlung der Einkommensteile
- Gesamtergebnis anteilig auf Monate verteilt ODER
- Zwischenabschluss zum 31.12.
- Endbesteuerung des Gewinnanteils für Steuerpflichtige
- 1. Abzug der KÖSt auf Einkommen
- 2. Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt, 27,5 %) auf ausschüttbaren Gewinn
- Steuerersparnis bei Ausschüttung: rund 1,3 %
- Beispiel 2022 (Werte in EUR):
Einkommen einer GmbH: 100.000,00
-KÖSt: 25.000,00 (25 %)
= Ausschüttbarer Gewinn: 75.000,00
-KESt: 20.625,00 (27,5 %)
= Auszahlungsbetrag: 54.375,00
Ersparnis zum Vorjahr: 0,00
- Beispiel 2023 (Werte in EUR):
Einkommen einer GmbH: 100.000,00
-KÖSt: 24.000,00 (24 %)
= Ausschüttbarer Gewinn: 76.000,00
-KESt: 20.900,00 (27,5 %)
= Auszahlungsbetrag: 55.100,00
Ersparnis zum Vorjahr: 725,00 (rund 1,3 %)
- Beispiel 2024 (Werte in EUR):
Einkommen einer GmbH: 100.000,00
-KÖSt: 23.000,00 (23 %)
= Ausschüttbarer Gewinn: 77.000,00
-KESt: 21.175,00 (27,5 %)
= Auszahlungsbetrag: 55.825,00
Ersparnis zum Vorjahr: 725,00 (rund 1,3 %)
Besteuerung von Kryptowährungen neu | DE
Mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde ein neues Regime der Besteuerung von Kryptowährungen (Cryptocurrencies) eingeführt. Einkünfte aus Kryptowährungen werden ab 1.3.2022 als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen – mit folgenden Auswirkungen:
- Einkünfte unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
- Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wird ermöglicht (zB mit Aktien).
- Auf bestimmte Kryptowährungen, die über inländischen Plattformen abgewickelt werden, wird die Steuer in Zukunft durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben.
Der folgende Artikel liefert einen Überblick über das System vor 1.3.2022, das neue Regime der Besteuerung für Kryptowährungen und die Übergangsbestimmungen im außerbetrieblichen (privaten) Bereich.
1. Bisherige (unsichere) Rechtslage – Außerbetrieblicher Bereich
Einkünfte aus der privaten (außerbetrieblichen) Vermögensverwaltung unterlagen vor 1.3.2022 grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung zum progressiven Tarif (einkommensabhängig von 0% bis 55%). Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr war steuerbar, außerhalb der Spekulationsfrist steuerneutral. Sonstige außerbetriebliche Leistungen iZm Kryptowährungen waren ebenso zum progressiven Tarif steuerpflichtig.
Ausnahmsweise waren Kryptowährungen laut Finanzverwaltung schon bisher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und daher zum besonderen Steuersatz von 27,5% steuerbar, wenn damit laufende Einkünfte erzielt wurden (zinstragende Kryptowährungen, Lending). Bei diesen unterlagen sowohl die laufenden Einkünfte als auch die Wertänderungen unabhängig von der Behaltefrist der Besteuerung.
2. Lending und Mining: Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nach dem neuen Regime werden laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen und dem Erwerb von Kryptowährungen durch Mining erzielt.
Unter der Überlassung von Kryptowährungen versteht man die Bereitstellung von vorhandenen Einheiten gegen Entgelt (Kryptozinsen). Darunter fällt neben der Darlehensgewährung von Einheiten (Lending) auch die Bereitstellung von Einheiten für Liquiditäts- und Kreditpools (Decentralized Finance-Vorgänge, Liquidity Mining, Yield Farming). Das dafür erhaltene Entgelt zählt zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen.
Unter dem Erwerb von Kryptowährung durch Mining wird der Erwerb von Einheiten durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen einerseits klassische Serverfarmen, aber auch Zusammenschlüsse zu sogenannten Mining-Pools.
Diese Einkünfte unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption (zum progressiven Tarif; bei niedrigem Einkommen) mit Abzug von Werbungskosten ausgeübt wird. Der progressive Tarif ist nur bei der Überlassung von Kryptowährungen aufgrund eines Angebots an einen bestimmten Personenkreis anzuwenden (sog. Private Placement, zB private Sachdarlehen von Kryptowährungen).
3. Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks, Kryptotausch: vorläufig steuerneutral
Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass bestimmte Vorgänge, die zum Erwerb von Kryptowährungen führen, vorerst steuerneutral behandelt werden. Dazu zählen Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks und der Kryptotausch. Steuerbar wird in weiterer Folge erst der Verkauf oder Tausch der erworbenen Kryptowährungen.
Unter Staking (auch als Exchange/Plattform-Staking) versteht man den Erwerb von Kryptowährungen durch die Leistung zur Transaktionsverarbeitung durch den Einsatz vorhandener Kryptowährungen (in Abgrenzung zur Überlassung, bei der keine Leistung zur Transaktionsverarbeitung erbracht wird). Airdrops werden unentgeltlich erworben; Bounties lediglich für eine unwesentliche sonstige Leistung (zB Bereitstellung persönlicher Daten, Teilen von Beiträgen in Sozialen Netzwerken). Hardforks werden durch Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain erworben. Diese Vorgänge führen zu steuerlichen Anschaffungskosten von EUR 0 (Null) der erworbenen Einheiten. Erst wenn diese später veräußert werden, liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor (dazu sogleich).
Während der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter (zB Euro oder Fremdwährungen) und Leistungen steuerpflichtig ist, ist der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen (Kryptotausch) steuerneutral. Die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung gehen auf die neu erworbenen Kryptowährungen über. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kryptotausch sind dabei steuerlich unbeachtlich.
4. Verkauf und Tausch: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
Neben den laufenden Einkünften aus Kryptowährung (Lending, Mining) unterliegt auch der Verkauf oder der Tausch von Kryptowährungen der Besteuerung als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
Abgesehen von steuerneutralem Kryptotausch (dazu bereits oben) unterliegt jede Veräußerung oder jeder Tausch von Einheiten gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen der Besteuerung. Als steuerpflichtige Veräußerung zum Marktwert ist auch der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland oder die unentgeltliche Übertragung an Personen mit Ansässigkeit im Ausland zu beurteilen, wenn damit die Einheiten der österreichischen Besteuerung entzogen werden (Exit-Besteuerung) – mit Nichtfestsetzungsoption innerhalb der EU oder des EWR.
Besteuert wird dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den steuerlichen Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption mit Abzug von Werbungskosten ausgeübt wird.
5. Abgrenzung Kryptowährung: NFT, Asset-Token
Eine Kryptowährung ist für ertragsteuerliche Zwecke eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Darunter fallen auch sog. Stablecoins, dh Kryptowährungen mit fixen Wechselkursen.
Non-Fungible Token (NFT), weil nicht als generelles Tauschmittel akzeptiert bzw individualisiert, sind grundsätzlich nicht von der Definition Kryptowährung umfasst; sie fallen unter die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bzw sonstige Leistungen. Dies gilt auch für Asset-Token, denen reale Werte (Immobilien, Aktien) zugrunde liegen. Diese werden entsprechend Ihres Anspruches besteuert. Vermitteln Sie ein Wirtschaftsgut, dann kommt es auf die Besteuerung dieses Wirtschaftsgutes an (zB Wertpapier, Gutschein, Gewinnanspruch). Hängt der Wert der Token lediglich von realen Werten (Underlying) ab, stellen sie Derivate dar.
6. Exkurs: Einkünfte aus Kryptowährungen im betrieblichen Bereich
Betriebliche Einkünfte liegen grundsätzlich dann vor, wenn betriebliches Vermögen veranlagt wird oder gewerblicher Handel mit Kryptowährungen betrieben wird. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Erwerb von Kryptowährungseinheiten durch Mining selbst eine betriebliche Tätigkeit darstellt.
Einkünfte aus Kryptowährungen im betrieblichen Bereich unterlagen schon bisher der allgemeinen progressiven Besteuerung wie andere Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Nur zinstragende Kryptowährungen waren bisher den betrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen mit der Konsequenz, dass Wertänderungen bereits bisher dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterlagen; laufende Einkünfte (Zinsen) unterlagen der progressiven Besteuerung.
Mit der Steuerreform werden Kryptowährungen im betrieblichen Bereich nun ebenso dem Regime der betrieblichen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterworfen. Es gelten daher vergleichbare Bestimmungen wie für sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Aktien), die dem betrieblichen Bereich zugeordnet sind (Verlustausgleichsbeschränkungen, 27,5% Steuersatz, Kapitalertragsteuer).
7. Übergangsbestimmungen
Das neue Regime ist ab 1.3.2022 anwendbar. Vor dem 1.3.2021 bereits erworbene zinslose Kryptowährungen unterliegen als Altvermögen noch dem alten System (bei ihnen war am 1.3.2022 bereits die Spekulationsfrist abgelaufen). Kryptowährungen, die ab dem 1.3.2021 – und daher innerhalb der Spekulationsfrist – erworben wurden (entweder durch Kauf, Tausch oder als Entgelt für die Überlassung oder durch Mining) unterliegen als Neuvermögen bereits dem neuen Regime.
Wenn Kryptowährungen zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.3.2022 steuerlich realisiert wurden, können diese durch Ausübung einer Option bereits vom neuen Regime profitierten (Verlustausgleich, Besteuerung mit 27,5% anstelle des progressiven Tarifs). Der Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Plattformen ist ab 2024 vorzunehmen; ein freiwilliger Abzug ist ab 1.3.2022 möglich (zur Vermeidung der notwendigen Abgabe einer Steuererklärung).
8. Exkurs: Keine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Einordnung
Umsatzsteuerlich ist das Mining als steuerneutraler Vorgang anzusehen. Der unternehmerische Kauf und Verkauf von Einheiten (Tausch mit gesetzlichen Zahlungsmitteln) stellt einen steuerfreien Vorgang dar. Werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Kryptowährungen erworben, ist der Wert der Kryptowährungseinheiten als Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung Bemessungsgrundlage einer allfälligen Umsatzsteuer.
Fazit: Das neue Regime bringt erhebliche Änderungen in der Besteuerung von Tätigkeiten und der Verwaltung von Kryptowährungen. Während das neue Regime eine höhere Rechtssicherheit zumindest für klassische Aktivitäten bringt, stellen sich für Altvermögen weiterhin viele Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung. Mit der nunmehrigen Fokussierung der Finanzverwaltung auf Kryptowährungen wird das Thema in Zukunft an Bedeutung gewinnen.
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