Mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde ein neues Regime der Besteuerung von Kryptowährungen (Cryptocurrencies) eingeführt. Einkünfte aus Kryptowährungen werden ab 1.3.2022 als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen – mit folgenden Auswirkungen:

  • Einkünfte unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
  • Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wird ermöglicht (zB mit Aktien).
  • Auf bestimmte Kryptowährungen, die über inländischen Plattformen abgewickelt werden, wird die Steuer in Zukunft durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben.

Der folgende Artikel liefert einen Überblick über das System vor 1.3.2022, das neue Regime der Besteuerung für Kryptowährungen und die Übergangsbestimmungen im außerbetrieblichen (privaten) Bereich.

1. Bisherige (unsichere) Rechtslage – Außerbetrieblicher Bereich

Einkünfte aus der privaten (außerbetrieblichen) Vermögensverwaltung unterlagen vor 1.3.2022 grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung zum progressiven Tarif (einkommensabhängig von 0% bis 55%). Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr war steuerbar, außerhalb der Spekulationsfrist steuerneutral. Sonstige außerbetriebliche Leistungen iZm Kryptowährungen waren ebenso zum progressiven Tarif steuerpflichtig.

Ausnahmsweise waren Kryptowährungen laut Finanzverwaltung schon bisher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und daher zum besonderen Steuersatz von 27,5% steuerbar, wenn damit laufende Einkünfte erzielt wurden (zinstragende Kryptowährungen, Lending). Bei diesen unterlagen sowohl die laufenden Einkünfte als auch die Wertänderungen unabhängig von der Behaltefrist der Besteuerung.

2. Lending und Mining: Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen

Nach dem neuen Regime werden laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen und dem Erwerb von Kryptowährungen durch Mining erzielt.

Unter der Überlassung von Kryptowährungen versteht man die Bereitstellung von vorhandenen Einheiten gegen Entgelt (Kryptozinsen). Darunter fällt neben der Darlehensgewährung von Einheiten (Lending) auch die Bereitstellung von Einheiten für Liquiditäts- und Kreditpools (Decentralized Finance-Vorgänge, Liquidity Mining, Yield Farming). Das dafür erhaltene Entgelt zählt zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen.

Unter dem Erwerb von Kryptowährung durch Mining wird der Erwerb von Einheiten durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen einerseits klassische Serverfarmen, aber auch Zusammenschlüsse zu sogenannten Mining-Pools.

Diese Einkünfte unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption (zum progressiven Tarif; bei niedrigem Einkommen) mit Abzug von Werbungskosten ausgeübt wird. Der progressive Tarif ist nur bei der Überlassung von Kryptowährungen aufgrund eines Angebots an einen bestimmten Personenkreis anzuwenden (sog. Private Placement, zB private Sachdarlehen von Kryptowährungen).

3. Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks, Kryptotausch: vorläufig steuerneutral

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass bestimmte Vorgänge, die zum Erwerb von Kryptowährungen führen, vorerst steuerneutral behandelt werden. Dazu zählen Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks und der Kryptotausch. Steuerbar wird in weiterer Folge erst der Verkauf oder Tausch der erworbenen Kryptowährungen.

Unter Staking (auch als Exchange/Plattform-Staking) versteht man den Erwerb von Kryptowährungen durch die Leistung zur Transaktionsverarbeitung durch den Einsatz vorhandener Kryptowährungen (in Abgrenzung zur Überlassung, bei der keine Leistung zur Transaktionsverarbeitung erbracht wird). Airdrops werden unentgeltlich erworben; Bounties lediglich für eine unwesentliche sonstige Leistung (zB Bereitstellung persönlicher Daten, Teilen von Beiträgen in Sozialen Netzwerken). Hardforks werden durch Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain erworben. Diese Vorgänge führen zu steuerlichen Anschaffungskosten von EUR 0 (Null) der erworbenen Einheiten. Erst wenn diese später veräußert werden, liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor (dazu sogleich).

Während der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter (zB Euro oder Fremdwährungen) und Leistungen steuerpflichtig ist, ist der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen (Kryptotausch) steuerneutral. Die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung gehen auf die neu erworbenen Kryptowährungen über. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kryptotausch sind dabei steuerlich unbeachtlich.

4. Verkauf und Tausch: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

Neben den laufenden Einkünften aus Kryptowährung (Lending, Mining) unterliegt auch der Verkauf oder der Tausch von Kryptowährungen der Besteuerung als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Abgesehen von steuerneutralem Kryptotausch (dazu bereits oben) unterliegt jede Veräußerung oder jeder Tausch von Einheiten gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen der Besteuerung. Als steuerpflichtige Veräußerung zum Marktwert ist auch der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland oder die unentgeltliche Übertragung an Personen mit Ansässigkeit im Ausland zu beurteilen, wenn damit die Einheiten der österreichischen Besteuerung entzogen werden (Exit-Besteuerung) – mit Nichtfestsetzungsoption innerhalb der EU oder des EWR.

Besteuert wird dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den steuerlichen Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption mit Abzug von Werbungskosten ausgeübt wird.

5. Abgrenzung Kryptowährung: NFT, Asset-Token

Eine Kryptowährung ist für ertragsteuerliche Zwecke eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Darunter fallen auch sog. Stablecoins, dh Kryptowährungen mit fixen Wechselkursen.

Non-Fungible Token (NFT), weil nicht als generelles Tauschmittel akzeptiert bzw individualisiert, sind grundsätzlich nicht von der Definition Kryptowährung umfasst; sie fallen unter die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bzw sonstige Leistungen. Dies gilt auch für Asset-Token, denen reale Werte (Immobilien, Aktien) zugrunde liegen. Diese werden entsprechend Ihres Anspruches besteuert. Vermitteln Sie ein Wirtschaftsgut, dann kommt es auf die Besteuerung dieses Wirtschaftsgutes an (zB Wertpapier, Gutschein, Gewinnanspruch). Hängt der Wert der Token lediglich von realen Werten (Underlying) ab, stellen sie Derivate dar.

6. Exkurs: Einkünfte aus Kryptowährungen im betrieblichen Bereich

Betriebliche Einkünfte liegen grundsätzlich dann vor, wenn betriebliches Vermögen veranlagt wird oder gewerblicher Handel mit Kryptowährungen betrieben wird. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Erwerb von Kryptowährungseinheiten durch Mining selbst eine betriebliche Tätigkeit darstellt.

Einkünfte aus Kryptowährungen im betrieblichen Bereich unterlagen schon bisher der allgemeinen progressiven Besteuerung wie andere Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Nur zinstragende Kryptowährungen waren bisher den betrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen mit der Konsequenz, dass Wertänderungen bereits bisher dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterlagen; laufende Einkünfte (Zinsen) unterlagen der progressiven Besteuerung.

Mit der Steuerreform werden Kryptowährungen im betrieblichen Bereich nun ebenso dem Regime der betrieblichen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterworfen. Es gelten daher vergleichbare Bestimmungen wie für sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Aktien), die dem betrieblichen Bereich zugeordnet sind (Verlustausgleichsbeschränkungen, 27,5% Steuersatz, Kapitalertragsteuer).

7. Übergangsbestimmungen

Das neue Regime ist ab 1.3.2022 anwendbar. Vor dem 1.3.2021 bereits erworbene zinslose Kryptowährungen unterliegen als Altvermögen noch dem alten System (bei ihnen war am 1.3.2022 bereits die Spekulationsfrist abgelaufen). Kryptowährungen, die ab dem 1.3.2021 – und daher innerhalb der Spekulationsfrist – erworben wurden (entweder durch Kauf, Tausch oder als Entgelt für die Überlassung oder durch Mining) unterliegen als Neuvermögen bereits dem neuen Regime.

Wenn Kryptowährungen zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.3.2022 steuerlich realisiert wurden, können diese durch Ausübung einer Option bereits vom neuen Regime profitierten (Verlustausgleich, Besteuerung mit 27,5% anstelle des progressiven Tarifs). Der Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Plattformen ist ab 2024 vorzunehmen; ein freiwilliger Abzug ist ab 1.3.2022 möglich (zur Vermeidung der notwendigen Abgabe einer Steuererklärung).

8. Exkurs: Keine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Einordnung

Umsatzsteuerlich ist das Mining als steuerneutraler Vorgang anzusehen. Der unternehmerische Kauf und Verkauf von Einheiten (Tausch mit gesetzlichen Zahlungsmitteln) stellt einen steuerfreien Vorgang dar. Werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Kryptowährungen erworben, ist der Wert der Kryptowährungseinheiten als Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung Bemessungsgrundlage einer allfälligen Umsatzsteuer.

Fazit: Das neue Regime bringt erhebliche Änderungen in der Besteuerung von Tätigkeiten und der Verwaltung von Kryptowährungen. Während das neue Regime eine höhere Rechtssicherheit zumindest für klassische Aktivitäten bringt, stellen sich für Altvermögen weiterhin viele Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung. Mit der nunmehrigen Fokussierung der Finanzverwaltung auf Kryptowährungen wird das Thema in Zukunft an Bedeutung gewinnen.

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