Besteuerung von Kryptowährungen neu | DE

Mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde ein neues Regime der Besteuerung von Kryptowährungen (Cryptocurrencies) eingeführt. Einkünfte aus Kryptowährungen werden ab 1.3.2022 als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen – mit folgenden Auswirkungen:

  • Einkünfte unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
  • Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wird ermöglicht (zB mit Aktien).
  • Auf bestimmte Kryptowährungen, die über inländischen Plattformen abgewickelt werden, wird die Steuer in Zukunft durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben.

Der folgende Artikel liefert einen Überblick über das System vor 1.3.2022, das neue Regime der Besteuerung für Kryptowährungen und die Übergangsbestimmungen im außerbetrieblichen (privaten) Bereich.

1. Bisherige (unsichere) Rechtslage – Außerbetrieblicher Bereich

Einkünfte aus der privaten (außerbetrieblichen) Vermögensverwaltung unterlagen vor 1.3.2022 grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung zum progressiven Tarif (einkommensabhängig von 0% bis 55%). Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr war steuerbar, außerhalb der Spekulationsfrist steuerneutral. Sonstige außerbetriebliche Leistungen iZm Kryptowährungen waren ebenso zum progressiven Tarif steuerpflichtig.

Ausnahmsweise waren Kryptowährungen laut Finanzverwaltung schon bisher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und daher zum besonderen Steuersatz von 27,5% steuerbar, wenn damit laufende Einkünfte erzielt wurden (zinstragende Kryptowährungen, Lending). Bei diesen unterlagen sowohl die laufenden Einkünfte als auch die Wertänderungen unabhängig von der Behaltefrist der Besteuerung.

2. Lending und Mining: Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen

Nach dem neuen Regime werden laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen und dem Erwerb von Kryptowährungen durch Mining erzielt.

Unter der Überlassung von Kryptowährungen versteht man die Bereitstellung von vorhandenen Einheiten gegen Entgelt (Kryptozinsen). Darunter fällt neben der Darlehensgewährung von Einheiten (Lending) auch die Bereitstellung von Einheiten für Liquiditäts- und Kreditpools (Decentralized Finance-Vorgänge, Liquidity Mining, Yield Farming). Das dafür erhaltene Entgelt zählt zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen.

Unter dem Erwerb von Kryptowährung durch Mining wird der Erwerb von Einheiten durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen einerseits klassische Serverfarmen, aber auch Zusammenschlüsse zu sogenannten Mining-Pools.

Diese Einkünfte unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption (zum progressiven Tarif; bei niedrigem Einkommen) mit Abzug von Werbungskosten ausgeübt wird. Der progressive Tarif ist nur bei der Überlassung von Kryptowährungen aufgrund eines Angebots an einen bestimmten Personenkreis anzuwenden (sog. Private Placement, zB private Sachdarlehen von Kryptowährungen).

3. Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks, Kryptotausch: vorläufig steuerneutral

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass bestimmte Vorgänge, die zum Erwerb von Kryptowährungen führen, vorerst steuerneutral behandelt werden. Dazu zählen Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks und der Kryptotausch. Steuerbar wird in weiterer Folge erst der Verkauf oder Tausch der erworbenen Kryptowährungen.

Unter Staking (auch als Exchange/Plattform-Staking) versteht man den Erwerb von Kryptowährungen durch die Leistung zur Transaktionsverarbeitung durch den Einsatz vorhandener Kryptowährungen (in Abgrenzung zur Überlassung, bei der keine Leistung zur Transaktionsverarbeitung erbracht wird). Airdrops werden unentgeltlich erworben; Bounties lediglich für eine unwesentliche sonstige Leistung (zB Bereitstellung persönlicher Daten, Teilen von Beiträgen in Sozialen Netzwerken). Hardforks werden durch Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain erworben. Diese Vorgänge führen zu steuerlichen Anschaffungskosten von EUR 0 (Null) der erworbenen Einheiten. Erst wenn diese später veräußert werden, liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor (dazu sogleich).

Während der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter (zB Euro oder Fremdwährungen) und Leistungen steuerpflichtig ist, ist der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen (Kryptotausch) steuerneutral. Die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung gehen auf die neu erworbenen Kryptowährungen über. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kryptotausch sind dabei steuerlich unbeachtlich.

4. Verkauf und Tausch: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

Neben den laufenden Einkünften aus Kryptowährung (Lending, Mining) unterliegt auch der Verkauf oder der Tausch von Kryptowährungen der Besteuerung als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Abgesehen von steuerneutralem Kryptotausch (dazu bereits oben) unterliegt jede Veräußerung oder jeder Tausch von Einheiten gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen der Besteuerung. Als steuerpflichtige Veräußerung zum Marktwert ist auch der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland oder die unentgeltliche Übertragung an Personen mit Ansässigkeit im Ausland zu beurteilen, wenn damit die Einheiten der österreichischen Besteuerung entzogen werden (Exit-Besteuerung) – mit Nichtfestsetzungsoption innerhalb der EU oder des EWR.

Besteuert wird dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den steuerlichen Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption mit Abzug von Werbungskosten ausgeübt wird.

5. Abgrenzung Kryptowährung: NFT, Asset-Token

Eine Kryptowährung ist für ertragsteuerliche Zwecke eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Darunter fallen auch sog. Stablecoins, dh Kryptowährungen mit fixen Wechselkursen.

Non-Fungible Token (NFT), weil nicht als generelles Tauschmittel akzeptiert bzw individualisiert, sind grundsätzlich nicht von der Definition Kryptowährung umfasst; sie fallen unter die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bzw sonstige Leistungen. Dies gilt auch für Asset-Token, denen reale Werte (Immobilien, Aktien) zugrunde liegen. Diese werden entsprechend Ihres Anspruches besteuert. Vermitteln Sie ein Wirtschaftsgut, dann kommt es auf die Besteuerung dieses Wirtschaftsgutes an (zB Wertpapier, Gutschein, Gewinnanspruch). Hängt der Wert der Token lediglich von realen Werten (Underlying) ab, stellen sie Derivate dar.

6. Exkurs: Einkünfte aus Kryptowährungen im betrieblichen Bereich

Betriebliche Einkünfte liegen grundsätzlich dann vor, wenn betriebliches Vermögen veranlagt wird oder gewerblicher Handel mit Kryptowährungen betrieben wird. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Erwerb von Kryptowährungseinheiten durch Mining selbst eine betriebliche Tätigkeit darstellt.

Einkünfte aus Kryptowährungen im betrieblichen Bereich unterlagen schon bisher der allgemeinen progressiven Besteuerung wie andere Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Nur zinstragende Kryptowährungen waren bisher den betrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen mit der Konsequenz, dass Wertänderungen bereits bisher dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterlagen; laufende Einkünfte (Zinsen) unterlagen der progressiven Besteuerung.

Mit der Steuerreform werden Kryptowährungen im betrieblichen Bereich nun ebenso dem Regime der betrieblichen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterworfen. Es gelten daher vergleichbare Bestimmungen wie für sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Aktien), die dem betrieblichen Bereich zugeordnet sind (Verlustausgleichsbeschränkungen, 27,5% Steuersatz, Kapitalertragsteuer).

7. Übergangsbestimmungen

Das neue Regime ist ab 1.3.2022 anwendbar. Vor dem 1.3.2021 bereits erworbene zinslose Kryptowährungen unterliegen als Altvermögen noch dem alten System (bei ihnen war am 1.3.2022 bereits die Spekulationsfrist abgelaufen). Kryptowährungen, die ab dem 1.3.2021 – und daher innerhalb der Spekulationsfrist – erworben wurden (entweder durch Kauf, Tausch oder als Entgelt für die Überlassung oder durch Mining) unterliegen als Neuvermögen bereits dem neuen Regime.

Wenn Kryptowährungen zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.3.2022 steuerlich realisiert wurden, können diese durch Ausübung einer Option bereits vom neuen Regime profitierten (Verlustausgleich, Besteuerung mit 27,5% anstelle des progressiven Tarifs). Der Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Plattformen ist ab 2024 vorzunehmen; ein freiwilliger Abzug ist ab 1.3.2022 möglich (zur Vermeidung der notwendigen Abgabe einer Steuererklärung).

8. Exkurs: Keine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Einordnung

Umsatzsteuerlich ist das Mining als steuerneutraler Vorgang anzusehen. Der unternehmerische Kauf und Verkauf von Einheiten (Tausch mit gesetzlichen Zahlungsmitteln) stellt einen steuerfreien Vorgang dar. Werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Kryptowährungen erworben, ist der Wert der Kryptowährungseinheiten als Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung Bemessungsgrundlage einer allfälligen Umsatzsteuer.

Fazit: Das neue Regime bringt erhebliche Änderungen in der Besteuerung von Tätigkeiten und der Verwaltung von Kryptowährungen. Während das neue Regime eine höhere Rechtssicherheit zumindest für klassische Aktivitäten bringt, stellen sich für Altvermögen weiterhin viele Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung. Mit der nunmehrigen Fokussierung der Finanzverwaltung auf Kryptowährungen wird das Thema in Zukunft an Bedeutung gewinnen.

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Neuerungen bei der Restrukturierung von Unternehmen | DE

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 eine eigene Restrukturierungsordnung geschaffen. Damit sollen Restrukturierungen außerhalb der Insolvenzordnung im einem strukturierten Verfahren einfacher erfolgen. Der Beitrag legt die bisherigen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Sanierung dar, enthält die Grundlagen des neuen Restrukturierungsverfahrens, gibt einen Überblick über Haftungsausschlüsse für Erwerber im Falle von Sanierungen und erörtert die abgabenrechtlichen Begünstigungen außergerichtlicher Sanierungen.

1. Bisherige Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb einer Insolvenz

Bisher waren die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Sanierung beschränkt.

Lediglich nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz war die Reorganisation für Unternehmen außerhalb der Insolvenz möglich. Allerdings zielt dieses nicht auf die Sanierung an sich ab, sondern dient als Frühwarnsystem und zur Insolvenzprävention innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Spezielle Sanierungsbestimmungen enthält es nicht. In der Praxis hat sich dieses Verfahren nicht durchgesetzt.

Als einzige Alternative blieb bisher die außergerichtlich Sanierung durch Einigung mit allen Gläubigern durch Verhandlung ohne besonderes Verfahren oder Rechtsgrundlage.

2. Restrukturierungsordnung zur Sanierung des Unternehmens

Die Restrukturierungsordnung beruht auf der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie (EU 2017/1132). Diese ermöglicht es auf Antrag eines Schuldners ein Restrukturierungsverfahren beim Gericht einzuleiten, das es dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen.

Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, dann ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Bei Vorliegen von Überschuldung ist das Verfahren möglich, wenn eine positive Fortbestehungsprognose auch bedingt durch den Schuldenerlass während der Strukturierung besteht. Voraussetzung ist eine wahrscheinliche Insolvenz mit einer Bestandsfähigkeit.

Unter den Begriff der Restrukturierung fallen Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.

Welche Vorteile bietet das Verfahren für die Schuldner?

Der Schuldner wird für die Dauer des Verfahrens im Wege einer Vollstreckungssperre (für drei Monate, verlängerbar auf maximal sechs Monate) geschützt. Diese schützt auch vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Auflösung von Verträgen. In weiterer Folge soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger (>50% Kopf, ab 75% Betrag) eine Kürzung der Gläubigerforderungen zu bewirken.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Schuldner hat bei Antrag ein Restrukturierungskonzept und zeitgleich oder danach einen Restrukturierungsplan zu erstellen. Der Antrag ist beim Gericht zu stellen. Das Gericht bestellt grundsätzlich einen Restrukturierungsbeauftragten, der zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen. Es bleibt bei der Eigenverwaltung durch den Schuldner. Das Gericht entscheidet bei Vorliegen der Gläubigerzustimmung über die Bestätigung des Restrukturierungsplanes.

In der Praxis könnte das Verfahren insbesondere bei außergerichtlichen Sanierungsversuchen zur Anwendung kommen, die von den meisten Gläubigern mitgetragen werden, aber bei denen die Einigung an einzelnen Gläubigern scheitert (“Ausgleichsstörer”). In diesem Fall kann das in der Folge beantragte gerichtliche Restrukturierungsverfahren in einem vereinfachten Verfahren erfolgen.

4. Ausnahmen von Haftungstatbeständen

Erwerber von Unternehmen oder Vermögen haften grundsätzlich für bestimmte Schulden, die mit übernommenen Unternehmen oder Vermögen verbunden sind.

Von der Haftung ausgenommen ist regelmäßig der Erwerb im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger (§1409a ABGB; §38 Abs 5 UGB; § 14 Abs 2 BAO; §67 Abs 5 ASVG).

Sonstige Erwerbe wie etwa Erwerbe im Wege außergerichtlicher Sanierungen außerhalb eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens sind daher von der Erwerberhaftung nicht ausgenommen.

5. Ertragsteuerliche Begünstigungen für außergerichtliche Sanierungen

Verzichten Gläubiger auf Ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen zur Sanierung, so führt dies beim Schuldner zu einem steuerpflichtigen Sanierungsgewinn (aus einem Schulderlass resultierender Gewinne).

Eine entsprechende quotenmäßige Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes durch den Abgabengläubiger war bisher nur innerhalb eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes oder einer insolvenzrechtlichen privaten Schuldbefreiung möglich. Vergleichbare außergerichtliche Sanierungen wurden bisher über den gesetzlich nicht abgesicherten Umweg der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung bzw der Abgabennachsicht möglich.

Nunmehr werden auch vergleichbare außergerichtliche Sanierungen in die quotenmäßige Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes einbezogen. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch die Körperschaftsteuer.

Nach den Gesetzesmaterialien sollen dadurch Sanierungsgewinne aus Gläubigerverzicht im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses erfasst werden. Jedenfalls erfasst werden sollen Sanierungen im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens nach der Restrukturierungsordnung. Von einer Vergleichbarkeit wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos (§ 224 (3) C UGB) vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen. Offen bleibt, ob und inwieweit auch andere außergerichtliche Sanierungen außerhalb der Restrukturierungsordnung erfasst werden.

Bisher bereits bestehende Steuerbegünstigungen bei Sanierungen:

Gewinne aus Schuldenerlass zum Zweck der Sanierung sind bei Körperschaften auch von der Verrechnungsgrenze von 75% des Verlustausgleichs ausgenommen. Damit können diese Gewinne zu 100% mit Verlusten aus Vorjahren verrechnet werden. Darüber hinaus bleiben durch eine Sanierung zur Erhaltung der wesentlichen Teile betrieblicher Arbeitsplätze auch die Verlustvorträge erhalten, auch wenn ansonsten der Mantelkauftatbestand vorliegt (wesentliche Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur).

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Steuerreform 2022 Teil I | DE

Im Jänner 2022 wurde das ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I (kurz: ÖkoStRefG 2022 Teil I) im Parlament beschlossen. Wesentliche Änderungen sind

1.Einkommensteuer: Änderungen der Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen (Cryptocurrencies) wurde neu ausgestaltet. Diese wurden in das bestehende System der Einkünfte aus Kapitalvermögen überführt. Im Ergebnis führt dies zur Gleichstellung mit Kapitalvermögen wie GmbH-Anteilen, Aktien, Investmentfondsanteilen und anderen Wertpapieren.

Veräußerungsgewinne von Kryptowährungs-Einheiten im außerbetrieblichen (privaten) Bereich werden nunmehr unabhängig von der Haltefrist mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% besteuert. Vor der Änderung wurden diese nur innerhalb der Einjahresfrist besteuert und dann mit dem progressiven Steuertarif.

2. Einkommensteuer: Änderungen für Unternehmer

Arbeitgeber können zusätzlich zum Lohn für aktive Arbeitnehmer eine jährliche Gewinnbeteiligung an aktive Arbeitnehmer bis zu 3.000 EUR auszahlen.

Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird von 13% auf 15% erhöht. Damit kann nunmehr ein Betrag von bis zu 4.500 EUR (statt bisher 3.900 EUR) steuerfrei und investitionsunabhängig geltend gemacht werden.

Es wird ein neuer Investitionsfreibetrag als zusätzliche Betriebsausgabe eingeführt. Dieser beträgt bei begünstigten Investitionen 10%, bei zusätzlich dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnenden begünstigten Investitionen 15% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es bestehen jedoch eine Vielzahl von Einschränkungen (Nutzungsdauer mindestens vier Jahre, nur neue, nicht geringfügige und zukunftsorientierte Investitionen).

Die Grenze der Geringfügigkeit für Wirtschaftsgüter wird auf 1.000 EUR angehoben (von 800 EUR). Damit können Investitionen unter dieser Grenze im ersten Jahr vollständig abgesetzt werden (keine Verteilung über mehrere Jahre notwendig).

3. Einkommensteuer: Sonstige Änderungen

Als Sonderausgaben können in Zukunft abgesetzt werden: Vom Bund geförderte Investitionen in die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 800 EUR) und den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 400 EUR).

Der progressive Steuertarif wird für den Bereich über 18.000 EUR bis 31.000 EUR von 35% auf 30% und über 31.000 EUR bis 60.000 EUR von 42% auf 40% gesenkt.

Es kommt zur Erhöhung von Absetzbeträgen. Unter anderem wird der Familienbonus Plus wird pro Kind auf 2.000 EUR bzw ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auf EUR 650 jährlich erhöht. Die Negativsteuer (Auszahlung eines Betrages bei Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen) wird erhöht.

4. Körperschaftsteuer: Steuersatz und Kryptowährungen

Bei der Körperschaftsteuer wird ab 2023 der Steuersatz von 25% auf 24% reduziert, ab 2024 weiter auf 23%.

Die Besteuerung von Kryptowährungen als Kapitalvermögen wird auch hier nachgezogen. Bei Privatstiftungen unterliegen sie der Zwischenbesteuerung, bei beschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaften unterliegen sie grundsätzlich der Steuerpflicht.

5. Umsatzsteuer: Verkürzte Vorsteuerberichtigung bei gemeinnützigen Wohnungen

Bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG (möglicher Erwerb des Mieters oder Nutzungsberechtigten) kommt es nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung (sonst grundsätzlich für Gebäude: zwanzig Jahre).

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