Steuerreform 2022 Teil I | DE

Im Jänner 2022 wurde das ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I (kurz: ÖkoStRefG 2022 Teil I) im Parlament beschlossen. Wesentliche Änderungen sind

1.Einkommensteuer: Änderungen der Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen (Cryptocurrencies) wurde neu ausgestaltet. Diese wurden in das bestehende System der Einkünfte aus Kapitalvermögen überführt. Im Ergebnis führt dies zur Gleichstellung mit Kapitalvermögen wie GmbH-Anteilen, Aktien, Investmentfondsanteilen und anderen Wertpapieren.

Veräußerungsgewinne von Kryptowährungs-Einheiten im außerbetrieblichen (privaten) Bereich werden nunmehr unabhängig von der Haltefrist mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% besteuert. Vor der Änderung wurden diese nur innerhalb der Einjahresfrist besteuert und dann mit dem progressiven Steuertarif.

2. Einkommensteuer: Änderungen für Unternehmer

Arbeitgeber können zusätzlich zum Lohn für aktive Arbeitnehmer eine jährliche Gewinnbeteiligung an aktive Arbeitnehmer bis zu 3.000 EUR auszahlen.

Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird von 13% auf 15% erhöht. Damit kann nunmehr ein Betrag von bis zu 4.500 EUR (statt bisher 3.900 EUR) steuerfrei und investitionsunabhängig geltend gemacht werden.

Es wird ein neuer Investitionsfreibetrag als zusätzliche Betriebsausgabe eingeführt. Dieser beträgt bei begünstigten Investitionen 10%, bei zusätzlich dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnenden begünstigten Investitionen 15% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es bestehen jedoch eine Vielzahl von Einschränkungen (Nutzungsdauer mindestens vier Jahre, nur neue, nicht geringfügige und zukunftsorientierte Investitionen).

Die Grenze der Geringfügigkeit für Wirtschaftsgüter wird auf 1.000 EUR angehoben (von 800 EUR). Damit können Investitionen unter dieser Grenze im ersten Jahr vollständig abgesetzt werden (keine Verteilung über mehrere Jahre notwendig).

3. Einkommensteuer: Sonstige Änderungen

Als Sonderausgaben können in Zukunft abgesetzt werden: Vom Bund geförderte Investitionen in die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 800 EUR) und den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 400 EUR).

Der progressive Steuertarif wird für den Bereich über 18.000 EUR bis 31.000 EUR von 35% auf 30% und über 31.000 EUR bis 60.000 EUR von 42% auf 40% gesenkt.

Es kommt zur Erhöhung von Absetzbeträgen. Unter anderem wird der Familienbonus Plus wird pro Kind auf 2.000 EUR bzw ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auf EUR 650 jährlich erhöht. Die Negativsteuer (Auszahlung eines Betrages bei Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen) wird erhöht.

4. Körperschaftsteuer: Steuersatz und Kryptowährungen

Bei der Körperschaftsteuer wird ab 2023 der Steuersatz von 25% auf 24% reduziert, ab 2024 weiter auf 23%.

Die Besteuerung von Kryptowährungen als Kapitalvermögen wird auch hier nachgezogen. Bei Privatstiftungen unterliegen sie der Zwischenbesteuerung, bei beschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaften unterliegen sie grundsätzlich der Steuerpflicht.

5. Umsatzsteuer: Verkürzte Vorsteuerberichtigung bei gemeinnützigen Wohnungen

Bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG (möglicher Erwerb des Mieters oder Nutzungsberechtigten) kommt es nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung (sonst grundsätzlich für Gebäude: zwanzig Jahre).

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RA | StB Dr. Mario Perl LL.M.