Im Zuge der ökosozialen Steuerreform erfolgten auch Änderungen bei der Körperschaftsteuer (KÖSt). Statt 25 % sind es von 01.01.2023 bis 31.12.2023 24 %, und ab 01.01.2024 23 % KÖSt.
Welcher KÖSt-Satz bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr in diesem Zeitraum gilt, und welche Steuerersparnisse diese Änderungen bei Ausschüttungen haben, ist nachstehend zu entnehmen.
KÖSt-Sätze 2022, 2023, 2024
- Ökosoziale Steuerreform
- Bis 31.12.2022: 25 % KÖSt
- 01.01.-31.12.2023: 24 % KÖSt
- Ab 01.01.2024: 23 % KÖSt
- Bemessungsgrundlage: Einkommen von Körperschaften
- Abweichendes Wirtschaftsjahr
- Beginn Wirtschaftsjahr: 01.10.2022
- Ende Wirtschaftsjahr: 30.09.2023
- Getrennte Besteuerung
- 25 % KÖSt (01.10.2022-31.12.2022)
- 24 % KÖSt (01.01.2023-30.09.2023)
- Ermittlung der Einkommensteile
- Gesamtergebnis anteilig auf Monate verteilt ODER
- Zwischenabschluss zum 31.12.
- Endbesteuerung des Gewinnanteils für Steuerpflichtige
- 1. Abzug der KÖSt auf Einkommen
- 2. Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt, 27,5 %) auf ausschüttbaren Gewinn
- Steuerersparnis bei Ausschüttung: rund 1,3 %
- Beispiel 2022 (Werte in EUR):
Einkommen einer GmbH: 100.000,00
-KÖSt: 25.000,00 (25 %)
= Ausschüttbarer Gewinn: 75.000,00
-KESt: 20.625,00 (27,5 %)
= Auszahlungsbetrag: 54.375,00
Ersparnis zum Vorjahr: 0,00
- Beispiel 2023 (Werte in EUR):
Einkommen einer GmbH: 100.000,00
-KÖSt: 24.000,00 (24 %)
= Ausschüttbarer Gewinn: 76.000,00
-KESt: 20.900,00 (27,5 %)
= Auszahlungsbetrag: 55.100,00
Ersparnis zum Vorjahr: 725,00 (rund 1,3 %)
- Beispiel 2024 (Werte in EUR):
Einkommen einer GmbH: 100.000,00
-KÖSt: 23.000,00 (23 %)
= Ausschüttbarer Gewinn: 77.000,00
-KESt: 21.175,00 (27,5 %)
= Auszahlungsbetrag: 55.825,00
Ersparnis zum Vorjahr: 725,00 (rund 1,3 %)