Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 eine eigene Restrukturierungsordnung geschaffen. Damit sollen Restrukturierungen außerhalb der Insolvenzordnung im einem strukturierten Verfahren einfacher erfolgen. Der Beitrag legt die bisherigen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Sanierung dar, enthält die Grundlagen des neuen Restrukturierungsverfahrens, gibt einen Überblick über Haftungsausschlüsse für Erwerber im Falle von Sanierungen und erörtert die abgabenrechtlichen Begünstigungen außergerichtlicher Sanierungen.

1. Bisherige Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb einer Insolvenz

Bisher waren die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Sanierung beschränkt.

Lediglich nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz war die Reorganisation für Unternehmen außerhalb der Insolvenz möglich. Allerdings zielt dieses nicht auf die Sanierung an sich ab, sondern dient als Frühwarnsystem und zur Insolvenzprävention innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Spezielle Sanierungsbestimmungen enthält es nicht. In der Praxis hat sich dieses Verfahren nicht durchgesetzt.

Als einzige Alternative blieb bisher die außergerichtlich Sanierung durch Einigung mit allen Gläubigern durch Verhandlung ohne besonderes Verfahren oder Rechtsgrundlage.

2. Restrukturierungsordnung zur Sanierung des Unternehmens

Die Restrukturierungsordnung beruht auf der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie (EU 2017/1132). Diese ermöglicht es auf Antrag eines Schuldners ein Restrukturierungsverfahren beim Gericht einzuleiten, das es dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen.

Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, dann ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Bei Vorliegen von Überschuldung ist das Verfahren möglich, wenn eine positive Fortbestehungsprognose auch bedingt durch den Schuldenerlass während der Strukturierung besteht. Voraussetzung ist eine wahrscheinliche Insolvenz mit einer Bestandsfähigkeit.

Unter den Begriff der Restrukturierung fallen Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.

Welche Vorteile bietet das Verfahren für die Schuldner?

Der Schuldner wird für die Dauer des Verfahrens im Wege einer Vollstreckungssperre (für drei Monate, verlängerbar auf maximal sechs Monate) geschützt. Diese schützt auch vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Auflösung von Verträgen. In weiterer Folge soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger (>50% Kopf, ab 75% Betrag) eine Kürzung der Gläubigerforderungen zu bewirken.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Schuldner hat bei Antrag ein Restrukturierungskonzept und zeitgleich oder danach einen Restrukturierungsplan zu erstellen. Der Antrag ist beim Gericht zu stellen. Das Gericht bestellt grundsätzlich einen Restrukturierungsbeauftragten, der zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen. Es bleibt bei der Eigenverwaltung durch den Schuldner. Das Gericht entscheidet bei Vorliegen der Gläubigerzustimmung über die Bestätigung des Restrukturierungsplanes.

In der Praxis könnte das Verfahren insbesondere bei außergerichtlichen Sanierungsversuchen zur Anwendung kommen, die von den meisten Gläubigern mitgetragen werden, aber bei denen die Einigung an einzelnen Gläubigern scheitert (“Ausgleichsstörer”). In diesem Fall kann das in der Folge beantragte gerichtliche Restrukturierungsverfahren in einem vereinfachten Verfahren erfolgen.

4. Ausnahmen von Haftungstatbeständen

Erwerber von Unternehmen oder Vermögen haften grundsätzlich für bestimmte Schulden, die mit übernommenen Unternehmen oder Vermögen verbunden sind.

Von der Haftung ausgenommen ist regelmäßig der Erwerb im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger (§1409a ABGB; §38 Abs 5 UGB; § 14 Abs 2 BAO; §67 Abs 5 ASVG).

Sonstige Erwerbe wie etwa Erwerbe im Wege außergerichtlicher Sanierungen außerhalb eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens sind daher von der Erwerberhaftung nicht ausgenommen.

5. Ertragsteuerliche Begünstigungen für außergerichtliche Sanierungen

Verzichten Gläubiger auf Ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen zur Sanierung, so führt dies beim Schuldner zu einem steuerpflichtigen Sanierungsgewinn (aus einem Schulderlass resultierender Gewinne).

Eine entsprechende quotenmäßige Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes durch den Abgabengläubiger war bisher nur innerhalb eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes oder einer insolvenzrechtlichen privaten Schuldbefreiung möglich. Vergleichbare außergerichtliche Sanierungen wurden bisher über den gesetzlich nicht abgesicherten Umweg der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung bzw der Abgabennachsicht möglich.

Nunmehr werden auch vergleichbare außergerichtliche Sanierungen in die quotenmäßige Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes einbezogen. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch die Körperschaftsteuer.

Nach den Gesetzesmaterialien sollen dadurch Sanierungsgewinne aus Gläubigerverzicht im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses erfasst werden. Jedenfalls erfasst werden sollen Sanierungen im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens nach der Restrukturierungsordnung. Von einer Vergleichbarkeit wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos (§ 224 (3) C UGB) vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen. Offen bleibt, ob und inwieweit auch andere außergerichtliche Sanierungen außerhalb der Restrukturierungsordnung erfasst werden.

Bisher bereits bestehende Steuerbegünstigungen bei Sanierungen:

Gewinne aus Schuldenerlass zum Zweck der Sanierung sind bei Körperschaften auch von der Verrechnungsgrenze von 75% des Verlustausgleichs ausgenommen. Damit können diese Gewinne zu 100% mit Verlusten aus Vorjahren verrechnet werden. Darüber hinaus bleiben durch eine Sanierung zur Erhaltung der wesentlichen Teile betrieblicher Arbeitsplätze auch die Verlustvorträge erhalten, auch wenn ansonsten der Mantelkauftatbestand vorliegt (wesentliche Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur).

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RA | StB Dr. Mario Perl LL.M.