{
    "id": 721,
    "date": "2022-03-22T15:59:40",
    "date_gmt": "2022-03-22T15:59:40",
    "guid": {
        "rendered": "https:\/\/perltaxlaw.at\/?p=721"
    },
    "modified": "2024-05-15T17:48:21",
    "modified_gmt": "2024-05-15T17:48:21",
    "slug": "besteuerung-von-kryptowahrungen-neu-de",
    "status": "publish",
    "type": "post",
    "link": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/2022\/03\/22\/besteuerung-von-kryptowahrungen-neu-de\/",
    "title": {
        "rendered": "Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen neu | DE"
    },
    "content": {
        "rendered": "<p>Mit der \u00d6kosozialen Steuerreform 2022 wurde ein neues Regime der <strong>Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen<\/strong> (Cryptocurrencies) eingef\u00fchrt. Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen werden ab 1.3.2022 als Eink\u00fcnfte aus <strong>Kapitalverm\u00f6gen<\/strong> der Besteuerung unterworfen \u2013 mit folgenden Auswirkungen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Eink\u00fcnfte unterliegen grunds\u00e4tzlich dem besonderen Steuersatz von <strong>27,5%<\/strong>.<\/li>\n\n\n\n<li>Ein <strong>Verlustausgleich<\/strong> mit anderen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen wird erm\u00f6glicht (zB mit Aktien).<\/li>\n\n\n\n<li>Auf bestimmte Kryptow\u00e4hrungen, die \u00fcber inl\u00e4ndischen Plattformen abgewickelt werden, wird die Steuer in Zukunft durch <strong>Kapitalertragsteuerabzug<\/strong> erhoben.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der folgende Artikel liefert einen \u00dcberblick \u00fcber das System vor 1.3.2022, das neue Regime der Besteuerung f\u00fcr Kryptow\u00e4hrungen und die \u00dcbergangsbestimmungen im <strong>au\u00dferbetrieblichen (privaten) Bereich<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Bisherige (unsichere) Rechtslage \u2013 Au\u00dferbetrieblicher Bereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eink\u00fcnfte aus der privaten (au\u00dferbetrieblichen) Verm\u00f6gensverwaltung unterlagen vor 1.3.2022 grunds\u00e4tzlich der <strong>Spekulationsbesteuerung zum progressiven Tarif <\/strong>(einkommensabh\u00e4ngig von 0% bis 55%). Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr war steuerbar, au\u00dferhalb der Spekulationsfrist steuerneutral. <strong>Sonstige au\u00dferbetriebliche Leistungen<\/strong> iZm Kryptow\u00e4hrungen waren ebenso <strong>zum progressiven Tarif<\/strong> steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausnahmsweise waren Kryptow\u00e4hrungen laut Finanzverwaltung schon bisher den <strong>Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong> zuzuordnen und daher zum <strong>besonderen Steuersatz von 27,5%<\/strong> steuerbar, wenn damit laufende Eink\u00fcnfte erzielt wurden (zinstragende Kryptow\u00e4hrungen, Lending). Bei diesen unterlagen sowohl die laufenden Eink\u00fcnfte als auch die Wert\u00e4nderungen unabh\u00e4ngig von der Behaltefrist der Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Lending und Mining: Laufende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem neuen Regime werden laufende Eink\u00fcnfte aus der \u00dcberlassung von Kryptow\u00e4hrungen und dem Erwerb von Kryptow\u00e4hrungen durch Mining erzielt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter der <strong>\u00dcberlassung von Kryptow\u00e4hrungen<\/strong> versteht man die Bereitstellung von vorhandenen Einheiten gegen Entgelt (Kryptozinsen). Darunter f\u00e4llt neben der Darlehensgew\u00e4hrung von Einheiten (Lending) auch die Bereitstellung von Einheiten f\u00fcr Liquidit\u00e4ts- und Kreditpools (Decentralized Finance-Vorg\u00e4nge, Liquidity Mining, Yield Farming). Das daf\u00fcr erhaltene Entgelt z\u00e4hlt zu den laufenden Eink\u00fcnften aus Kryptow\u00e4hrungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter dem <strong>Erwerb von Kryptow\u00e4hrung<\/strong> <strong>durch Mining<\/strong> wird der Erwerb von Einheiten durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Darunter fallen einerseits klassische Serverfarmen, aber auch Zusammenschl\u00fcsse zu sogenannten Mining-Pools.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Eink\u00fcnfte unterliegen dem besonderen Steuersatz von <strong>27,5%,<\/strong> sofern nicht die Regelbesteuerungsoption (zum progressiven Tarif; bei niedrigem Einkommen) mit Abzug von Werbungskosten ausge\u00fcbt wird. Der <strong>progressive<\/strong> Tarif ist nur bei der \u00dcberlassung von Kryptow\u00e4hrungen aufgrund eines Angebots an einen bestimmten Personenkreis anzuwenden (sog. Private Placement, zB private Sachdarlehen von Kryptow\u00e4hrungen).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.<\/strong> <strong>Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks, Kryptotausch: vorl\u00e4ufig steuerneutral<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass bestimmte Vorg\u00e4nge, die zum Erwerb von Kryptow\u00e4hrungen f\u00fchren, vorerst <strong>steuerneutral<\/strong> behandelt werden. Dazu z\u00e4hlen Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks und der Kryptotausch. Steuerbar wird in weiterer Folge erst der Verkauf oder Tausch der erworbenen Kryptow\u00e4hrungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter <strong>Staking<\/strong> (auch als Exchange\/Plattform-Staking) versteht man den Erwerb von Kryptow\u00e4hrungen durch die Leistung zur Transaktionsverarbeitung durch den Einsatz vorhandener Kryptow\u00e4hrungen (in Abgrenzung zur \u00dcberlassung, bei der keine Leistung zur Transaktionsverarbeitung erbracht wird). <strong>Airdrops<\/strong> werden unentgeltlich erworben; <strong>Bounties<\/strong> lediglich f\u00fcr eine unwesentliche sonstige Leistung (zB Bereitstellung pers\u00f6nlicher Daten, Teilen von Beitr\u00e4gen in Sozialen Netzwerken). <strong>Hardforks<\/strong> werden durch Abspaltung von der urspr\u00fcnglichen Blockchain erworben. Diese Vorg\u00e4nge f\u00fchren zu steuerlichen Anschaffungskosten von<strong> EUR 0 (Null) <\/strong>der erworbenen Einheiten. Erst wenn diese sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dfert werden, liegt ein steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang vor (dazu sogleich).<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Tausch von Kryptow\u00e4hrungen gegen andere Wirtschaftsg\u00fcter (zB Euro oder Fremdw\u00e4hrungen) und Leistungen steuerpflichtig ist, ist der Tausch von Kryptow\u00e4hrungen in andere Kryptow\u00e4hrungen (<strong>Kryptotausch<\/strong>) steuerneutral. Die <strong>Anschaffungskosten<\/strong> der eingetauschten Kryptow\u00e4hrung <strong>gehen auf die neu erworbenen Kryptow\u00e4hrungen \u00fcber<\/strong>. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kryptotausch sind dabei steuerlich unbeachtlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Verkauf und Tausch: Eink\u00fcnfte aus realisierten Wertsteigerungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Neben den laufenden Eink\u00fcnften aus Kryptow\u00e4hrung (Lending, Mining) unterliegt auch der <strong>Verkauf oder der Tausch von Kryptow\u00e4hrungen<\/strong> der Besteuerung als Eink\u00fcnfte aus realisierten Wertsteigerungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen von steuerneutralem Kryptotausch (dazu bereits oben) unterliegt jede <strong>Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong> oder jeder <strong>Tausch<\/strong> von Einheiten gegen andere Wirtschaftsg\u00fcter oder Leistungen der Besteuerung. Als steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferung zum Marktwert ist auch der Wegzug einer nat\u00fcrlichen Person ins Ausland oder die unentgeltliche \u00dcbertragung an Personen mit Ans\u00e4ssigkeit im Ausland zu beurteilen, wenn damit die Einheiten der \u00f6sterreichischen Besteuerung entzogen werden (<strong>Exit-Besteuerung<\/strong>) \u2013 mit Nichtfestsetzungsoption innerhalb der EU oder des EWR.<\/p>\n\n\n\n<p>Besteuert wird dabei der <strong>Unterschiedsbetrag<\/strong> zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s und den steuerlichen Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten. Eink\u00fcnfte aus realisierten Wertsteigerungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von <strong>27,5%<\/strong>, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption mit Abzug von Werbungskosten ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Abgrenzung Kryptow\u00e4hrung: NFT, Asset-Token<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>Kryptow\u00e4hrung<\/strong> ist f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder \u00f6ffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsl\u00e4ufig an eine gesetzlich festgelegte W\u00e4hrung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer W\u00e4hrung oder von Geld besitzt, aber von nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege \u00fcbertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Darunter fallen auch sog. Stablecoins, dh Kryptow\u00e4hrungen mit fixen Wechselkursen.<\/p>\n\n\n\n<p>Non-Fungible Token (<strong>NFT<\/strong>), weil nicht als generelles Tauschmittel akzeptiert bzw individualisiert, sind grunds\u00e4tzlich nicht von der Definition Kryptow\u00e4hrung umfasst; sie fallen unter die Eink\u00fcnfte aus Spekulationsgesch\u00e4ften bzw sonstige Leistungen. Dies gilt auch f\u00fcr <strong>Asset-Token<\/strong>, denen reale Werte (Immobilien, Aktien) zugrunde liegen. Diese werden entsprechend Ihres Anspruches besteuert. Vermitteln Sie ein Wirtschaftsgut, dann kommt es auf die Besteuerung dieses Wirtschaftsgutes an (zB Wertpapier, Gutschein, Gewinnanspruch). H\u00e4ngt der Wert der Token lediglich von realen Werten (Underlying) ab, stellen sie Derivate dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Exkurs: Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen im betrieblichen Bereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Betriebliche Eink\u00fcnfte<\/strong> liegen grunds\u00e4tzlich dann vor, wenn betriebliches Verm\u00f6gen veranlagt wird oder gewerblicher Handel mit Kryptow\u00e4hrungen betrieben wird. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Erwerb von Kryptow\u00e4hrungseinheiten durch Mining selbst eine betriebliche T\u00e4tigkeit darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen im <strong>betrieblichen<\/strong> Bereich unterlagen schon bisher der allgemeinen progressiven Besteuerung wie andere Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens. Nur zinstragende Kryptow\u00e4hrungen waren bisher den betrieblichen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zuzuordnen mit der Konsequenz, dass Wert\u00e4nderungen bereits bisher dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterlagen; laufende Eink\u00fcnfte (Zinsen) unterlagen der progressiven Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Steuerreform werden Kryptow\u00e4hrungen im betrieblichen Bereich nun ebenso dem Regime der betrieblichen <strong>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen <\/strong>unterworfen. Es gelten daher vergleichbare Bestimmungen wie f\u00fcr sonstige Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (zB Aktien), die dem betrieblichen Bereich zugeordnet sind (Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkungen, 27,5% Steuersatz, Kapitalertragsteuer).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das neue Regime ist <strong>ab 1.3.2022<\/strong> anwendbar. Vor dem 1.3.2021 bereits erworbene zinslose Kryptow\u00e4hrungen unterliegen als <strong>Altverm\u00f6gen<\/strong> noch dem alten System (bei ihnen war am 1.3.2022 bereits die Spekulationsfrist abgelaufen). Kryptow\u00e4hrungen, die ab dem 1.3.2021 &#8211; und daher innerhalb der Spekulationsfrist &#8211; erworben wurden (entweder durch Kauf, Tausch oder als Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung oder durch Mining) unterliegen als <strong>Neuverm\u00f6gen<\/strong> bereits dem neuen Regime.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Kryptow\u00e4hrungen <strong>zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.3.2022<\/strong> steuerlich realisiert wurden, k\u00f6nnen diese durch Aus\u00fcbung einer Option bereits vom neuen Regime profitierten (Verlustausgleich, Besteuerung mit 27,5% anstelle des progressiven Tarifs). Der Kapitalertragsteuerabzug durch inl\u00e4ndische Plattformen ist <strong>ab 2024<\/strong> vorzunehmen; ein freiwilliger Abzug ist ab 1.3.2022 m\u00f6glich (zur Vermeidung der notwendigen Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. Exkurs: Keine \u00c4nderung bei der umsatzsteuerlichen Einordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Umsatzsteuerlich ist das Mining als <strong>steuerneutraler Vorgang<\/strong> anzusehen. Der unternehmerische Kauf und Verkauf von Einheiten (Tausch mit gesetzlichen Zahlungsmitteln) stellt einen <strong>steuerfreien Vorgang<\/strong> dar. Werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Kryptow\u00e4hrungen erworben, ist der Wert der Kryptow\u00e4hrungseinheiten als Entgelt f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung<strong> Bemessungsgrundlage<\/strong> einer allf\u00e4lligen Umsatzsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das neue Regime bringt erhebliche \u00c4nderungen in der Besteuerung von T\u00e4tigkeiten und der Verwaltung von Kryptow\u00e4hrungen. W\u00e4hrend das neue Regime eine h\u00f6here Rechtssicherheit zumindest f\u00fcr klassische Aktivit\u00e4ten bringt, stellen sich f\u00fcr Altverm\u00f6gen weiterhin viele Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung. Mit der nunmehrigen Fokussierung der Finanzverwaltung auf Kryptow\u00e4hrungen wird das Thema in Zukunft an Bedeutung gewinnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sie haben weitergehende Fragen? Wir unterst\u00fctzen Sie gerne:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-1 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<p><strong>PERL TAX &amp; LAW<\/strong><br>Rechtsanwaltskanzlei<br>RA | StB Dr. Mario Perl LL.M.<br><strong>M<\/strong>\u00a0+43 664 999 31956<br><strong>E<\/strong>\u00a0office@perltaxlaw.at<\/p>\n<\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<figure class=\"wp-block-image\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/perltaxlaw.at\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/perl-law_111.jpg?resize=750%2C491\" alt=\"Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist perl-law_111.jpg\"\/><figcaption class=\"wp-element-caption\">RA | StB Dr. Mario Perl LL.M.<\/figcaption><\/figure>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p><\/p>",
        "protected": false
    },
    "excerpt": {
        "rendered": "<p>Mit der \u00d6kosozialen Steuerreform 2022 wurde ein neues Regime der Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen (Cryptocurrencies) eingef\u00fchrt. Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen werden ab 1.3.2022 als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Besteuerung unterworfen. Der Artikel liefert einen \u00dcberblick \u00fcber das System vor 1.3.2022, das neue Regime der Besteuerung f\u00fcr Kryptow\u00e4hrungen und die \u00dcbergangsbestimmungen im au\u00dferbetrieblichen (privaten) Bereich.<\/p>",
        "protected": false
    },
    "author": 1,
    "featured_media": 305,
    "comment_status": "closed",
    "ping_status": "open",
    "sticky": false,
    "template": "",
    "format": "standard",
    "meta": {
        "_jetpack_memberships_contains_paid_content": false,
        "footnotes": ""
    },
    "categories": [
        1
    ],
    "tags": [],
    "class_list": [
        "post-721",
        "post",
        "type-post",
        "status-publish",
        "format-standard",
        "has-post-thumbnail",
        "hentry",
        "category-uncategorized"
    ],
    "jetpack_featured_media_url": "https:\/\/i0.wp.com\/perltaxlaw.at\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/perl-law_258.jpg?fit=2694%2C1797&ssl=1",
    "jetpack_sharing_enabled": true,
    "_links": {
        "self": [
            {
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/721",
                "targetHints": {
                    "allow": [
                        "GET"
                    ]
                }
            }
        ],
        "collection": [
            {
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"
            }
        ],
        "about": [
            {
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"
            }
        ],
        "author": [
            {
                "embeddable": true,
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"
            }
        ],
        "replies": [
            {
                "embeddable": true,
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=721"
            }
        ],
        "version-history": [
            {
                "count": 31,
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/721\/revisions"
            }
        ],
        "predecessor-version": [
            {
                "id": 1005,
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/721\/revisions\/1005"
            }
        ],
        "wp:featuredmedia": [
            {
                "embeddable": true,
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/305"
            }
        ],
        "wp:attachment": [
            {
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=721"
            }
        ],
        "wp:term": [
            {
                "taxonomy": "category",
                "embeddable": true,
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=721"
            },
            {
                "taxonomy": "post_tag",
                "embeddable": true,
                "href": "https:\/\/perltaxlaw.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=721"
            }
        ],
        "curies": [
            {
                "name": "wp",
                "href": "https:\/\/api.w.org\/{rel}",
                "templated": true
            }
        ]
    }
}