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    "date": "2022-01-31T12:00:51",
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        "rendered": "Neuerungen bei der Restrukturierung von Unternehmen | DE"
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    "content": {
        "rendered": "<p>Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 eine eigene Restrukturierungsordnung geschaffen. Damit sollen Restrukturierungen au\u00dferhalb der Insolvenzordnung im einem strukturierten Verfahren einfacher erfolgen. Der Beitrag legt die bisherigen M\u00f6glichkeiten einer au\u00dfergerichtlichen Sanierung dar, enth\u00e4lt die Grundlagen des neuen Restrukturierungsverfahrens, gibt einen \u00dcberblick \u00fcber Haftungsausschl\u00fcsse f\u00fcr Erwerber im Falle von Sanierungen und er\u00f6rtert die abgabenrechtlichen Beg\u00fcnstigungen au\u00dfergerichtlicher Sanierungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Bisherige M\u00f6glichkeiten einer Sanierung au\u00dferhalb einer Insolvenz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bisher waren die M\u00f6glichkeiten einer au\u00dfergerichtlichen Sanierung beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Lediglich nach dem <strong>Unternehmensreorganisationsgesetz<\/strong> war die Reorganisation f\u00fcr Unternehmen au\u00dferhalb der Insolvenz m\u00f6glich. Allerdings zielt dieses <strong>nicht auf die Sanierung<\/strong> an sich ab, sondern dient als Fr\u00fchwarnsystem und zur Insolvenzpr\u00e4vention innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Spezielle Sanierungsbestimmungen enth\u00e4lt es nicht. In der Praxis hat sich dieses Verfahren nicht durchgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Als einzige Alternative blieb bisher die <strong>au\u00dfergerichtlich Sanierung<\/strong> durch Einigung mit allen Gl\u00e4ubigern durch Verhandlung ohne besonderes Verfahren oder Rechtsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Restrukturierungsordnung zur Sanierung des Unternehmens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Restrukturierungsordnung beruht auf der <strong>Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie<\/strong> (EU 2017\/1132). Diese erm\u00f6glicht es auf Antrag eines Schuldners ein Restrukturierungsverfahren beim Gericht einzuleiten, das es dem Schuldner erm\u00f6glicht, sich zu restrukturieren, um die <strong>Zahlungsunf\u00e4higkeit abzuwenden<\/strong> und die <strong>Bestandf\u00e4higkeit sicherzustellen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt bereits <strong>Zahlungsunf\u00e4higkeit <\/strong>vor, dann ist das Insolvenzverfahren zu er\u00f6ffnen. Bei Vorliegen von <strong>\u00dcberschuldung<\/strong> ist das Verfahren m\u00f6glich, wenn eine positive Fortbestehungsprognose auch bedingt durch den Schuldenerlass w\u00e4hrend der Strukturierung besteht. Voraussetzung ist eine <strong>wahrscheinliche Insolvenz mit einer Bestandsf\u00e4higkeit<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter den Begriff der <strong>Restrukturierung <\/strong>fallen Ma\u00dfnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die \u00c4nderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Verm\u00f6genswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners geh\u00f6rt, etwa der Verkauf von Verm\u00f6genswerten oder Gesch\u00e4ftsbereichen und die Gesamtver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Ma\u00dfnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.<\/p>\n\n\n\n<p>Welche <strong>Vorteile <\/strong>bietet das Verfahren f\u00fcr die Schuldner?<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schuldner wird f\u00fcr die Dauer des Verfahrens im Wege einer <strong>Vollstreckungssperre <\/strong>(f\u00fcr drei Monate, verl\u00e4ngerbar auf maximal sechs Monate) gesch\u00fctzt. Diese sch\u00fctzt auch vor der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens und der Aufl\u00f6sung von Vertr\u00e4gen. In weiterer Folge soll dem Schuldner die M\u00f6glichkeit gegeben werden, durch Mehrheitsbeschluss der Gl\u00e4ubiger (&gt;50% Kopf,  ab 75% Betrag) eine <strong>K\u00fcrzung der Gl\u00e4ubigerforderungen<\/strong> zu bewirken.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie l\u00e4uft das <strong>Verfahren <\/strong>ab?<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schuldner hat bei Antrag ein <strong>Restrukturierungskonzept <\/strong>und zeitgleich oder danach einen <strong>Restrukturierungsplan <\/strong>zu erstellen. Der Antrag ist beim Gericht zu stellen. Das Gericht bestellt grunds\u00e4tzlich einen <strong>Restrukturierungsbeauftragten<\/strong>, der zur Unterst\u00fctzung des Schuldners und der Gl\u00e4ubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen. Es bleibt bei der <strong>Eigenverwaltung <\/strong>durch den Schuldner. Das Gericht entscheidet bei Vorliegen der Gl\u00e4ubigerzustimmung \u00fcber die Best\u00e4tigung des Restrukturierungsplanes.<\/p>\n\n\n\n<p>In der <strong>Praxis<\/strong> k\u00f6nnte das Verfahren insbesondere bei <strong>au\u00dfergerichtlichen Sanierungsversuchen<\/strong> zur Anwendung kommen, die von den meisten Gl\u00e4ubigern mitgetragen werden, aber bei denen die Einigung an einzelnen Gl\u00e4ubigern scheitert (&#8220;Ausgleichsst\u00f6rer&#8221;). In diesem Fall kann das in der Folge beantragte gerichtliche Restrukturierungsverfahren in einem vereinfachten Verfahren erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Ausnahmen von Haftungstatbest\u00e4nden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erwerber <\/strong>von Unternehmen oder Verm\u00f6gen <strong>haften <\/strong>grunds\u00e4tzlich f\u00fcr bestimmte Schulden, die mit \u00fcbernommenen Unternehmen oder Verm\u00f6gen verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Von der <strong>Haftung ausgenommen<\/strong> ist regelm\u00e4\u00dfig der Erwerb im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer \u00dcberwachung des Schuldners durch einen Treuh\u00e4nder der Gl\u00e4ubiger (\u00a71409a ABGB; \u00a738 Abs 5 UGB; \u00a7 14 Abs 2 BAO; \u00a767 Abs 5 ASVG).<\/p>\n\n\n\n<p>Sonstige Erwerbe wie etwa Erwerbe im Wege au\u00dfergerichtlicher Sanierungen <strong>au\u00dferhalb eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens<\/strong> sind daher von der Erwerberhaftung <strong>nicht ausgenommen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Ertragsteuerliche Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Sanierungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Verzichten Gl\u00e4ubiger auf Ihre Forderungen gegen\u00fcber dem Unternehmen zur Sanierung, so f\u00fchrt dies beim Schuldner zu einem <strong>steuerpflichtigen Sanierungsgewinn<\/strong> (aus einem Schulderlass resultierender Gewinne). <\/p>\n\n\n\n<p>Eine entsprechende quotenm\u00e4\u00dfige Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes durch den Abgabengl\u00e4ubiger war bisher nur innerhalb eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes oder einer insolvenzrechtlichen privaten Schuldbefreiung m\u00f6glich. Vergleichbare au\u00dfergerichtliche Sanierungen wurden bisher \u00fcber den gesetzlich nicht abgesicherten Umweg der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung bzw der Abgabennachsicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Nunmehr werden auch <strong>vergleichbare au\u00dfergerichtliche Sanierungen<\/strong> in die quotenm\u00e4\u00dfige Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes einbezogen. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Einkommensteuer als auch die K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den <strong>Gesetzesmaterialien <\/strong>sollen dadurch Sanierungsgewinne aus Gl\u00e4ubigerverzicht im Rahmen eines <strong>geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses<\/strong> erfasst werden. Jedenfalls erfasst werden sollen Sanierungen im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens nach der Restrukturierungsordnung. Von einer Vergleichbarkeit wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gl\u00e4ubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos (\u00a7 224 (3) C UGB) vertreten, an der au\u00dfergerichtlichen Sanierung teilnehmen. Offen bleibt, ob und inwieweit auch andere au\u00dfergerichtliche Sanierungen au\u00dferhalb der Restrukturierungsordnung erfasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bisher bereits bestehende Steuerbeg\u00fcnstigungen bei Sanierungen:<\/p>\n\n\n\n<p>Gewinne aus Schuldenerlass zum Zweck der Sanierung sind bei K\u00f6rperschaften auch von der <strong>Verrechnungsgrenze von 75%<\/strong> des Verlustausgleichs ausgenommen. Damit k\u00f6nnen diese Gewinne zu 100% mit Verlusten aus Vorjahren verrechnet werden. Dar\u00fcber hinaus bleiben durch eine Sanierung zur Erhaltung der wesentlichen Teile betrieblicher Arbeitspl\u00e4tze auch die <strong>Verlustvortr\u00e4ge erhalten<\/strong>, auch wenn ansonsten der <strong>Mantelkauftatbestand <\/strong>vorliegt (wesentliche \u00c4nderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit der wesentlichen \u00c4nderung der Gesellschafterstruktur).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sie haben weitergehende Fragen? Wir unterst\u00fctzen Sie gerne:<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-1 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<p><strong>PERL TAX &amp; LAW<\/strong><br><strong>Rechtsanwalts GmbH<\/strong><br><br><strong>M<\/strong> +43 664 999 31956<br><strong>E<\/strong> office@perltaxlaw.at<\/p>\n<\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"750\" height=\"491\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/perltaxlaw.at\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/perl-law_111.jpg?resize=750%2C491\" alt=\"\" class=\"wp-image-270\"\/><figcaption class=\"wp-element-caption\">RA | StB Dr. Mario Perl LL.M.<\/figcaption><\/figure>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p><\/p>",
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